Arzt soll nachträglich Umsatzsteuer für 4 Jahre zahlen

Das Finanzamt hat bei einem Laborarzt dessen Honorare aus vier Jahren nachträglich im Rahmen einer Umsatzsteuerprüfung der Umsatzsteuer in Höhe von 19% unterworfen. Das bedeutet in einem frei gewählten Beispiel von 400.000,- Euro Umsatz in 4 Jahren, die der Arzt ohne Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hatte, eine Umsatzsteuernachzahlung von etwa 63.865,- Euro. Wenn der Arzt die Mehrwertsteuer nicht nachträglich seinem Auftraggeber belasten kann, bleibt er auf diesem unerwarteten Kostenblock sitzen. Die umsatzsteuerrechtliche Frage, die hier aufgrund eines aktuellen Urteils des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (10.11.2015, Az. 2 K 2409/13) näher zu betrachten ist, hat also erhebliche wirtschaftliche Bedeutung.

Facharzt für Labormedizin hält seine Leistungen für steuerfreie Heilbehandlungen

Ein Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin hat sein Labor an eine Firma verkauft und wurde auf Honorarbasis in den Bereichen Transfusionsmedizin, Infektionsserologie, Endokrinologie, Autoimmundiagnostik und Hämostaseologie auf Honorarbasis beratend tätig. Er stellte seine Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus, da er seine Leistungen nach § 4 Nr. 14 a UStG (Umsatzsteuergesetz) für steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin hält.

Hier zum besseren Verständnis der entsprechende Ausschnitt aus dem Gesetz:

Umsatzsteuergesetz (UStG)

§ 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

  1. a) Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden.

b) Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von

aa) …

bb) Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten, ….

Die Finanzverwaltung hat sich an eine Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums in einem Umsatzsteueranwendungserlass gehalten, wonach nur solche ärztlichen Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind, die auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient beruhen. Dort ist auf S. 248 in der aktuellen Fassung zu lesen:

Einrichtungen von klinischen Chemikern und Laborärzten

(8) Klinische Chemiker sind Personen, die den von der Deutschen Gesellschaft für Klinische Chemie e.V. entwickelten Ausbildungsgang mit Erfolg beendet haben und dies durch die von der genannten Gesellschaft ausgesprochene Anerkennung nachweisen.

(9) 1Leistungen klinischer Chemiker beruhen, wie auch Leistungen von Laborärzten, nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu den Patienten. 2Eine Steuerbefreiung kommt deshalb insbesondere nur nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe bb oder cc UStG in Betracht, sofern die Leistungen im Rahmen einer Heilbehandlung erbracht werden. 3Erforderlich ist damit eine Teilnahme an der ärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V, die Anwendung der Regelungen nach § 115 SGB V, ein Vertrag oder eine Beteiligung an der Versorgung nach § 34 SGB VII.

Diese Regelung setzt Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) in deutsches Recht um.

Diese Regelung lautet:

Art 132 Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten

Abs. 1 Die Mitgliedsstaaten befreien folgende umsätze von der Steuer:

….

c) Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden; ….

Wie jeder leicht selbst sehen kann: vom Erfordernis des persönlichen Vertrauensverhältnisses steht nichts in der Richtlinie oder im Gesetz. Dort ist nur von einer Heilsbehandlung im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit eines Arztes durchgeführt wird, die Rede. Das Kriterium des persönlichen Vertrauensverhältnisses hat also die Finanzverwaltung hinzu erfunden. Das Gericht hält sich aber an das Gesetzt, kann dort das Kriterium weder im Wortlaut noch dem Sinn nach erkennen und kommt zum Ergebnis, dass die Umsätze des Laborarztes umsatzsteuerfrei sind.

Auswirkung auf andere Mediziner ohne unmittelbaren Patientenkontakt

Wenn man das Kriterium des persönlichen Vertrauensverhältnisses zu Grunde legen würde, hätten nicht nur Labormediziner und klinische Chemiker das Problem, die volle Mehrwertsteuer aus ihren netto in Rechnung gestellten Umsätzen herausgerechnet zu bekommen und möglicherweise mehrere Jahre zurück zahlen zu müssen, sondern jeder andere Arzt, der rein nach Aktenlage diagnostisch im Rahmen einer Heilbehandlung tätig wird, z.B. auch Pathologen.

Das Finanzgericht Hamburg hatte mit Urteil vom 23.10.2013, Az. 2 K 349/02 entscheiden, dass Dermatologen, die Gewebeproben für einsendende Ärzte untersuchen, steuerfreie Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 a UStG erbringen.

Der Bundesfinanzhof -BFH- habe mit Urteil vom 18.08.2011 V R 27/10 ausgeführt, dass auch infektionshygienische Leistungen eines Arztes, die dieser gegenüber anderen Ärzten oder Krankenhäusern erbringe, als Heilbehandlungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG in der vor 2009 geltenden Fassung steuerfrei seien. Auch Sinn und Zweck der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG 2009, nämlich die Kosten für Behandlungen und Untersuchungen im Gesundheitssektor zu reduzieren, spricht für die Steuerbefreiung der Leistungen des Klägers. Das Gericht kann die Auffassung der Finanzverwaltung weder der EuGH-Rechtsprechung noch der des Bundesfinanzhofes oder der Mehrwertsteuersystemrichtlinie entnehmen und widerspricht daher der Auffassung der Finanzverwaltung. Es lässt aber die Revision zum Bundesfinanzhof zu.

Der Begriff „Heilbehandlungen“ ist wie folgt definiert: alle Tätigkeiten, die zum Zweck der Diagnose und Behandlung und – soweit möglich – der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden. Dabei muss das Hauptziel der Leistung im Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit bestehen. Unter dem Begriff der Heilbehandlung fallen damit auch der vorbeugenden Beobachtung und Untersuchung von Patienten dienende medizinische Analysen, die – wie vorliegend – von einem in privatrechtlicher Form organisierten Labor außerhalb einer Arztpraxis, eines Krankenhauses oder einer anderen Heilbehandlungseinrichtung erbracht werden.

Auch ein Seminar zur Raucherentwöhnung ist eine Heilbehandlung, wie das FG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 29.10.2013, Az. 2 K 2055/11 zugunsten eines Diplom-Psychologen entschieden hat.

Der EuGH stellt darauf ab, ob die fragliche ärztliche Leistung einen unerlässlichen, festen und untrennbaren Bestandteil des zur Heilung dienenden Gesamtverfahrens darstellten, dessen einzelne Abschnitte sinnvollerweise nicht isoliert voneinander durchgeführt werden könnten (bezogen auf Aufbereitung von Knorpelmaterial für eine Reimplantation). Laborärztliche Diagnosen sind Bestandteil eines Gesamtverfahrens, die konkreten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dienen.

Keine Steuerfreiheit für gutachterliche Tätigkeit oder nicht humanmedizinische Untersuchungen

Reine gutachterliche Tätigkeiten, die zwar von Ärzten, aber im Rahmen von versicherungs- oder sozialrechtlichen Fragen erstellt werden, dienen nicht der Heilbehandlung und diagnostischen oder therapeutischen Zwecken und unterfallen damit nicht der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 a UStG.

Dient ein und die selbe Laboruntersuchung auf z.B. Legionellen nicht der Heilbehandlung bei einem Menschen, sondern veterinärmedizinischen Zwecken oder zum Bestimmung der Keimbelastung in Wasserleitungen, kommt die Steuerfreiheit nicht in Betracht.

Für Rückfragen steht Ihnen Rechtsanwalt David Seiler gerne zur Verfügung.