Neue Publikation: Fotorecht – Die praktische Frage zu Nacktfotos von Kindern

In der Zeitschrift Photopresse 13/2015, S. 20-21 (siehe Leseprobe) ist ein Beitrag von RA David Seiler zur Verschärfung des § 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen – nach dem Fall des Bundestagsabgeordneten Edathy erschienen.

Der § 201a StGB wurde 2004 u.a. eingeführt, um besser gegen Spanner-Fotos im Internet strafrechtlich vorgehen zu können und bereits das Herstellen von heimlichen Fotos- und Filmaufnahmen und nicht nur deren Verbreitung nach § 33 KUG (Kunsturhebergesetz) unter Strafe zu stellen.

Auszug aus dem Beitrag:

„Dazu wurde in § 201a StGB ein Absatz 3 eingefügt, die seit dem 27.01.2015 geltendes Recht sind:

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,

  1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
  2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

Diese zunächst sehr weitgehende Regelung wird eingeschränkt in Absatz 4:

Absatz … 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.“

 

Bei Fragen zum Fotorecht berät Sie Herr Rechtsanwalt David Seiler gerne.