Verjährung von Ansprüchen aus Urheberrechtsverletzung

In letzter Zeit ist zu beobachten, dass Inkassounternehmen und Rechtsanwälte Ansprüche aus Filesharing-Fällen (illegale Internet-Tauschbörsen für Musik, Filme oder Computerspiele) geltend machen, die schon längere Zeit zurückliegen. Auch wir vertreten Mandanten in Fällen, in denen Rechtsanwälte Abmahnkosten wegen Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Fällen per Mahnbescheid oder Klage geltend machen, die mehr als drei Jahre zurückliegen.

Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen verjähren jedoch innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem die Urheberrechtsverletzung begangen bzw. entdeckt wurde, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Von Seiten der Abmahnung Anwälte wird jedoch versucht zu argumentieren, dass die Ansprüche einer zehnjährigen Verjährungsfrist wegen deliktischer Ansprüche aus § 852 Satz 2 BGB unterliegen. Hierzu haben jedoch jüngst zwei Gerichte entschieden, dass Filesharing-Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verjähren.

Ein zwischenzeitlich ergangener Mahnbescheid kann die Verjährung nach § 204 Absatz 2 BGB für sechs Monate hemmen. Wenn gegen den Mahnbescheid jedoch Widerspruch eingelegt und die Verfahrenskosten nicht innerhalb dieser Frist gezahlt wurden oder der Mahnbescheid die Forderung nicht genau genug (Individualisierbarkeit) bezeichnet, tritt dennoch Verjährung ein. Ist eine Forderung verjährt, kann man die Zahlung verweigern, § 214 Abs. 1 BGB.

AG Koblenz, Urteil vom 25.02.2015, Az. 142 C 486/14 hier im Volltext

AG Hannover, Urteil vom 06.03.2015, 524 C 8598/14 hier im Volltext

Im gleichen Sinne hatte bereits das

AG Kassel, Urteil vom 24.07.2014, Az. 410/625/14 entschieden.

Wenn Sie überraschend Post mit einer Forderung aus einem länger zurück liegenden Falle einer tatsächlichen oder angeblichen Urheberrechtsverletzung erhalten, sollten Sie nicht einfach bezahlen, sondern den Anspruch anwaltlich prüfen lassen. Kommen Sie gerne auf uns zu. Rechtsanwalt David Seiler berät bundesweit in Fragen zum Urheberrecht.