Urheberrecht: Verwertungsrecht des Fotografen

Oft ist in Verträgen, die Fotografen verwenden oder die ihnen vorgelegt werden der Ausdruck Verwertungsrecht zu lesen, meist auch in einem Atemzug mit Nutzungsrechten. Dabei werden beide Begriffe scheinbar synonym verwendet. Sie bezeichnen juristisch aber etwas anderes oder vielleicht noch treffender ausgedrückt bezeichnen sie zwei Seiten einer Medaille. Wer seine Lebensunterhalt mit Fotografie verdient und anderen die Fotos zur Nutzung gibt, sei es ein Fotograf, der seine Fotos lizenziert oder eine Bildagentur, die fremde Fotos lizenziert, für den ist es ebenso hilfreich wie für den Bildeinkäufer zu wissen, wovon bei der Lizenzierung, dem Kauf- bzw. Verkauf von Fotorechten die Rede ist. siehe Grafik zu Nutzungsrechte, Verwertungsrechte, Lizenzierung

Das Verwertungsrecht ist ein ausschließliches Recht. Das bedeutet, dass der Inhaber des Verwertungsrechts, der Urheber bzw. Fotograf, andere von der Nutzung seines Werkes (Fotos) ausschließen kann indem er ihnen die Nutzung seines Werkes verbietet. Daher spricht man auch von Verbotsrecht. Die Kehrseite des Verbots ist die Erlaubnis, die im Form einer Lizenz erteilt werden kann. Dieses Verständnis von Verbot der Werknutzung ohne Erlaubnis, ausschließlichem Recht und Verbotsrecht ist eine wichtige Basis für einerseits den Abschluss von Verträgen über Fotorechte und andererseits für die Feststellung und Sanktionierung von Fotorechtsverletzungen (unter anderem Schadensersatzforderung). Die Lizenzierung und das mögliche Verhalten bei Fotorechtsverletzungen wird in späteren Folgen näher behandelt.

Begrifflichkeit: Nutzungs- und Verwertungsrecht

Mit Verwertungsrecht wird das ausschließlich dem Urheber (Fotografen) zustehende Recht, sein Werk (ein Foto) in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verwerten, bezeichnet.

Die Verwertung erfolgt durch Einräumung von Nutzungsrechte, man spricht meist von einem Lizenzvertrag, an einen Kunden (Lizenznehmer).

Oder anders ausgedrückt: ein Fotograf kann seine Fotos verwerten, indem er in Lizenzverträgen seinen Kunden Nutzungsrechte einräumt. Man spricht auch korrekterweise von Einräumung von Nutzungsrechten, § 29 Abs. 2 UrhG und § 31 UrhG, und nicht von Übertragung, da das Urheberrecht nicht übertragbar ist, außer im Erbfall, § 29 Abs. 1 UrhG.

Das Urheberrechtsgesetz weist dem Urheber (Fotografen) eine Reihe von Verwertungsrechten zu, die dem Urheber ausschließlich (exklusiv) zustehen, § 15 UrhG. Das bedeutet, dass der Urheber alle anderen Personen von der Nutzung dieser Rechte ausschließen darf. Ein Nutzer darf Fotos also nur dann nutzen, wenn der Nutzungsrechte eingeräumt bekommen hat. Ohne Nutzungsrechte ist er von der Nutzung ausgeschlossen und verletzt die Rechte des Fotografen. Dafür kann der Nutzer dann unter anderem auf Auskunftserteilung, Unterlassung und Schadensersatzzahlung in Anspruch genommen werden.

Verwertungsrechte

Die praktisch bedeutsamsten Rechte sind das Recht körperliche Vervielfältigungsstücke eines Werke herzustellen, § 16 UrhG, und diese zu verbreiten, § 17 UrhG, sowie das „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“, § 19a UrhG. Das Recht Fotos öffentlich zur Schau zu stellen, wird aus Ausstellungsrecht bezeichnet und steht primär dem Urheber zu, § 18 UrhG.

Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht

Wer ein Foto druckt, etwas in einem Buch, einer Zeitschrift oder einem Katalog, der vervielfältigt das Foto und bedarf hierzu eines entsprechenden Nutzungsrechts. Wer das Buch dann auch noch in den Buchhandel oder die Zeitschrift an den Kiosk bringen und dort verkaufen will, braucht das Nutzungsrecht zur Verbreitung. Auch wer einen Katalog kostenlos verschickt, verbreitet damit die darin enthaltenen Fotos. Auch wer ein Foto scannt oder ein Foto auf einen Server hochläd, der speichert es. Sogar der Versandt eines Fotos als E-Mail-Anhang führt zu – mehreren – Vervielfältigungen.

Nicht nur Fotos kann man vervielfältigen. Auch durch das Fotografien der abgebildeten Motive werden diese nach Ansicht der Rechtsprechung vervielfältigt. Wer etwa ein noch urheberrechtlich geschütztes Gebäude, Gemälde oder Foto fotografiert, der vervielfältigt das Motiv und bedarf hierzu der Zustimmung des Inhabers der Rechte am Motiv (z.B. Architekt, Maler, Fotograf).

Internetnutzung – öffentliche Zugänglichmachung, § 19a UrhG

Heutzutage werden viele Bücher im Internet beworben, Zeitschriften ob gedruckt oder digital online zum Abo angeboten oder Kataloge online gestellt. Damit werden dann die darin enthaltenen Fotos oder auch nur das Coverfoto der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Zugang bekommen sie durch den Zugangsanbieter (Access Provider), ihrem Internetanbieter. Wer ein Bild ins Internet stellt, die Datei hochläd, bedarf hierzu eines Nutzungsrechts der „öffentlichen Zugänglichmachung“.

Öffentlich bedeutet dabei nicht privat und setzt voraus, dass die Wahrnehmung der Werkwiedergabe für mehrere Leute, mindestens zwei, bestimmt ist. Die Personen müssen nicht gleichzeitig anwesend sein und auch nicht an einem Ort sein (verschiedene Internetnutzer). Nicht öffentlich ist die Familie oder der Freundeskreis aber auch jede Gruppe von Personen, die in anderer Weise persönlich miteinander verbunden sind (Arbeitsgruppe im Betrieb, Schulklasse, private Feier).

Weitere Verwertungsrechte

Neben diesen Verwertungsrechten gibt es noch eine Reihe weitere Verwertungsrechte:

Der Katalog von Verwertungsrechten wurde in den letzten Jahren der technischen Entwicklung so angepasst, dass alle bekannten und denkbaren Verwertungshandlungen durch das Urheberrechtsgesetz ausschließlich dem Urheber zugewiesen werden. Ziel ist es, dass es keine Lücke im Gesetz, keine rechtsfreien Raum gibt und der Urheber von jeder Nutzung seiner Werke profitiert, er also entweder ein Lizenzhonorar oder einen Schadensersatzanspruch bekommt.

Rechtsanwalt David Seiler berät bundesweit zu Fragen des Fotorechts

Der Beitrag ist in der Fotofachzeitschrift Photopresse 10-2016, S. 22 – 23 erschienen.