Direktmarketing: Datenschutzfallen bei Neukundengewinnung und Kundenbindung der Telefonwerbung
– so lautet der Titel eine Beitrages von RA David Seiler, der in der Zeitschrift CompRechtsPraktiker, 07-08-2015, S. 179 erschienen ist. Eine aktualisierte Langfassung finden Sie hier – nachstehend die kurze Inhaltsangabe.
Datenschutz-Compliance bei Direktmarketingmaßnahmen
Datenschutz-Compliance ist gerade bei Direktmarketingmaßnahme (z.B. per Telefon = Cold Calling, E-Mail, Fax, SMS, MMS, Messanger, Nachrichten über Social Media-Dienste wie Xing, Facebook, LinkedIn oder WhatsApp), von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, wie ein aktueller Bußgeldfall in Höhe von 1,3 Millionen Euro zeigt. Daher sollten Marketingmaßnahmen bereits im Vorfeld rechtlich und aus Datenschutzsicht begleitet und nicht den Marketingfachleute alleine überlassen werden, um Reputationsschäden, Bußgelder von Aufsichtsbehörden, Abmahnungen von Mitbewerbern oder Unterlassungsklagen von Verbraucherschutzverbänden sowie die Gesamtnichtigkeit von Verträgen möglichst zu vermeiden.
Rechtsfolgen bei unerlaubter Telefonwerbung
Der Beitrag berichtet über die Stichworte Reputationsschäde, Bußgelder, Datenschutzaufsichtsbehörden, die BaFin, die bei Prüfungen geschäftsorganisatorische Mängel in der Datenschutzorganisation festgestellt hat, über die Bundesnetzagentur, die gegen unerlaubte Telefonwerbung (Cold-Calling) vorgeht; Abmahnungen durch Mitbewerber, da die Gerichte Datenschutzverstöße inzwischen oft auch zugleich als Wettbewerbsverstöße ansehen; das kommende Verbandsklagerecht bei Datenschutzverstößen durch das Unterlassungsklagegesetz; Grundzüge der rechtlichen Rahmenbedingungen von Werbemaßnahmen im Hinblick auf Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht.
Praxistipps
- Datenschutzaufsichtsbehörden und Verbände haben Leitfäden zu den hier angesprochenen Themen herausgegeben, die eine hilfreiche erste Orientierung sein können, sicherlich aber nicht jeden konkreten Einzelfall klären und eine einzelfallbezogene Beratung ersetzen können.
- Marketingmaßnahme, insbesondere im Direktmarketing, sollten daher durch Datenschützer und Juristen frühzeitig begleitet werden.
- Alle Marketingverantwortlichen sollten in Fragen des Datenschutz- und Werberechts geschult und sensibilisiert werden.
- Jedes Unternehmen, dass Kundendaten verarbeitet, sollte sich eine Datenschutzorganisation geben, die Prozesse zur Beachtung von Werbewidersprüchen, zur Bearbeitung von Auskunftsansprüchen, zur Bearbeitung und Meldung von Datenpannen und zur Kontrolle der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben vorsieht.
Den Beitrag finden Sie in überarbeiteter Form hier
Siehe auch:
Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung
unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) – Updaten mit Stand Februar 2022 –
Vorversion vom November 2018
Bei Fragen zum Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht (Werberecht) berät Sie Rechtsanwalt David Seiler.