Der Berufsverband Deutschsprachiger Illustratoren  – Illustratoren Organisation e.V. – Veranstalten einen Workshop zur Leipziger Buchmesse für Studenten, Neueinsteiger und Berufsinteressierte: einen 1-tägigen Workshop rund um Illustrationen. Neben allgemeinen Informationen zu Beruf und Berufseinstieg von Katja Kamm und Informationen zu Steuern, Gewinnermittlung und Finanzbuchhaltung von Steuerberater Tobias Brokop referiert Rechtsanwalt David Seiler in einem zweistündigen Vortrag zum Thema

„Urheberrecht – was es bedeutet, wen es schützt. Rechtliche Grundlage für Illustratoren“

Dabei behandelt er die Grundzüge des Urheberrechts (Urheberschaft, Miturheber), Urheberpersönlichkeitsrecht (Veröffentlichungsrecht, Werkintegrität, Urhebervermerk), Verwertungsrechte, Nutzungsrechte, Urhebervertragsrecht (einfache und ausschließliche Rechte, Zweckübertragungslehre), Werkvertrags- und AGB-Recht, geht auf Verwertungsgesellschaften, Lizenzvertrag, Syndication und Merchandising ein sowie darauf, welche Rechte bei Rechtsverletzungen bestehen, von der Abmahnung über die Nachlizenzierung bis zur Unterlassungs- und Schadensersatzforderung. Weiter wird auf den Aufbau eines typischen Lizenzvertrages eines großen Verlagshauses eingegangen und die Klauseln und Formulierungen erläutert.

Wann: 22. März 2017, 10.00 – 17.00 Uhr
Wo: 
Leipzig, Villa Breiting, Theodor-Heuss-Straße 30
Teilnahmegebühr: 40 Euro (inkl. Catering)
Verbindliche Anmeldung:
 info@illustratoren-organisation.de

Siehe auch die Darstellung auf Facebook

Die urheberrechtlichen Grundzüge sind weitgehend die gleichen wie beim Fotorecht. Lediglich die Werkkategorie ist eine anderen: § 2 Nr. 4 UrhG – Werke der bildenden Künste und der angewandten Kunst. Anders als Fotos, die fast ausnahmslos seit der Absenkung der Schutzanforderungen durch die Schutzdauerrichtlinie 1995 als Lichtbildwerke geschützt sind, hat noch das Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Januar 2005 – 1 BvR 1571/02,  in der Entscheidung Laufendes Auge ein m.E. durchaus originelles Logo die strengen Anforderungen des BGH an die urheberrechtliche Schutzfähig von angewandter Kunst bestätigt, weil es den leicht zu erlangenden Schutz als Geschmacksmuster unterhalb des urheberrechtlichen Schutzes gab. Diese Rechtsprechung hat sich erst durch die Entscheidung Geburtstagszug des BGH, 13.11.2013, I ZR 143/12,  geändert, der aufgrund einer Gesetzesänderung des Geschmacksmusterrechts 2004 auch an Werke der angewandten Kunst nur noch geringe Schutzanforderungen stellt.

Rechtsanwalt David Seiler berät bundesweit zu Fragen des Urheberrecht und Fotorechts.