Fotografen sind Urheber und Urheber haben Anspruch auf Anerkennung ihrer Urheberschaft durch Nennung ihres Namens am Foto, dem sogenannten Urhebervermerk. Welche Folgen es hat, wenn man den Urhebervermerk nicht anbringt, musst ein Hotel in Friedrichshafen jetzt erleben.

Das Amtsgericht München teilt hierzu in einer Pressemitteilung vom 01.10.2015 mit, dass mit Urteil vom 24.06.2015 zum Aktenzeichen 142 C 11428/15 das Amtsgericht das Hotel zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 655,96 Euro verurteilt hat.

Zu dem Urteil kam es, nachdem ein Hotel Fotos ohne Nennung des Fotografennamens auf seine Internetseite gestellt hatte und den vom Fotografen geforderten Schadensersatz nicht bezahlt, sondern nur nachträglich noch dessen Namen hinzugefügt hat. Das Hotel fühlte sich ihm Recht, da es den Fotografen beauftragt und ihm rund 1.000,- Euro Honorar  für insgesamt 19 Fotos bezahlt hat. Soweit der Pressemitteilung zu entnehmen ist, wurde vertraglich vereinbart, dass der Fotograf dem Hotel die unbeschränkten Nutzungsrechte einräumt. Eine Regelung zum Urhebervermerk wurde jedoch nicht getroffen.

Das Urheberrechtsgesetze räumt dem Urheber – hier dem Fotografen – grundsätzlich einen Anspruch darauf ein immer als Urheber genannt zu werden und zwar Kraft Gesetzes ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf, § 13 UrhG. Die Unkenntnis über diese Rechtslage wurde dem Hotel jetzt zum Verhängnis, aber bekanntlich schützt Unwissenheit nicht vor „Strafe“ (bzw. Schadensersatzzahlung).

Auch wer im Nachhinein die Rechtsverletzung für die Zukunft beseitig, muss dennoch für die in der Vergangenheit erfolgte Rechtsverletzung Schadensersatz leisten, § 97 Abs 2 UrhG. Das AG München berechnet den Schadensersatz mit der ständigen Rechtsprechung, indem sie 100% des ursprünglichen Honorars für die unterlassenen Urhebervermerk dem Fotografen zuerkennen. Das Gericht hat im konkreten Fall also das Honorar für die 19 Fotos durch 19 geteilt und mit den 13 Fotos, die ohne Urhebervermerk im Internet veröffentlicht wurden (Online-Zugänglichmachung) multipliziert. Das Hotel muss zudem den weit überwiegenden Teil der Anwalts- und Gerichtskosten bezahlen. Es wäre also sinnvoller und günstiger gewesen, sich außergerichtlich zu einigen.

Praxistipp: Wer Fotos im Internet oder sonst wo nutzen will, sollte mit dem Fotografen klären, ob und welcher Urhebervermerk am Foto (oder wo sonst) angebracht werden soll und die Vereinbarung schriftlich festhalten (zur Beweissicherung). Mitunter bietet es sich an, für einen Aufpreis sich das Recht dazu zu kaufen, die Fotos auch ohne Urhebervermerk nutzen zu dürfen.

Bei Fragen zum Urheberrecht und Fotorecht berät Sie Rechtsanwalt David Seiler vom Standort Cottbus aus bundesweit.