Fotorecht

In der Reihe „Fotorecht“ ist in der Zeitschrift Photopresse PP02, 2016, S. 26 der nachfolgende Artikel von RA David Seiler erschienen

Wem steht der Urheberrechtsschutz am Foto zu? Unterscheidet sich der Schutz bei analogen und digitalen Fotos?

Manchmal steht Streit darüber, wem die Urheberrechte an einem Foto zustehen. Die Firma mag sagen, dass sie ihren Mitarbeiter, der die Fotos aufgenommen hat, doch bezahlt. Der Auftraggeber mag argumentieren, dass er den Fotografen, die Location und die Models gebucht hat und seine Werbeagentur die Bildidee entwickelt hat. Die Zeitung mag sich darauf stützen, dass der Fotograf das Promifoto ohne ihren Redakteur und dessen Kontakte gar nicht hätte aufnehmen können und ihr daher die Rechte zustellen. Außerdem hätte der Fotograf nur einen digitalen Datensatz geliefert und erst in der Redaktion sei durch die digitale Bildentwicklung das geschützte Foto entstanden (siehe hierzu LG Kiel, Urteil vom 02.11.2004, Az. 16 O 112/03).

Schöpferprinzip

Das Urheberrecht kann jedoch nur einer natürlichen Person (= Mensch – im Gegensatz zu einer juristischen Person), dem Urheber als Schöpfer eines Werkes, zustehen (Ausnahme: Erbschaftsfälle). Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, § 29 Abs. 1 UrhG, außer von Todes wegen (z.B. durch Testament). Die oft zu lesende Formulierung: der Fotograf überträgt dem Auftraggeber alle Urheberrechte an den Fotos, ist also juristisch falsch. Fotograf kann allenfalls Nutzungsrechte an den Fotos dem Kunden einräumen, § 29 Abs. 2 UrhG.

Der Fotograf als Urheber

Das Urheberrecht steht daher nicht dem Arbeitgeber, nicht dem Auftraggeber oder Kunden, nicht dem Model, nicht dem Art Director oder anderen mitwirkenden Personen zu. Urheber ist bei Fotos also immer der Fotograf. Das Urheberrechtsgesetz bestimmt in § 1: die Urheber von Werken … genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 7 UrhG legt fest, dass der Schöpfer des Werkes der Urheber ist. Schöpfer ist immer ein Mensch. Es kann also weder eine Firma noch eine Maschine oder ein Automat, z.B. ein Fotoautomat, oder ein Tier (der Affe, der auf den Auslöser drückt) Schöpfer und damit Urheber sein. Der Art Director oder Kunde, der dem Fotografen ein fotografisch umzusetzende Idee schildert oder eine andere Art der Anregung gibt, muss damit leben, dass das Urheberrechtsgesetz nur das konkret geschaffene Werk, also das Foto, und nicht die Idee als solches schützt. Wenn das vom Fotograf geschaffene Werk nicht den Vorgaben des Auftraggebers entspricht, kann dieser unter Umständen die Abnahme des Werkes ablehnen. Das betrifft aber das Werkvertragsrecht des BGB und hat nichts mit dem Urheberrecht zu tun. Mitunter hört man von Personen, die sich haben fotografieren lassen: das sind meine Fotos, ich bin auf dem Foto, ich habe die Fotos bezahlt, also gehören sie mir und ich kann damit machen was ich will. Das ist so nicht richtig. Auch das Model oder sonstige abgebildete Personen sind keine Urheber. Ihnen steht selbstverständlich das Recht am eigenen Bild (Bildnisrecht, § 22 KUG –Kunsturhebergesetz) zu. Aber das Urheberrecht steht dem Fotografen zu. Der Porträtkunde hat – sofern kein Lizenzvertrag vereinbart wurde – nur das Sacheigentum an den Papierabzügen und das gesetzliche Vervielfältigungsrecht des § 60 UrhG, das z.B. Bild-vom-Bild für Familienangehörige erlaubt, aber keine Internetnutzung.

Nutzungsrechte des Auftraggebers

Der Auftraggeber kann mit dem Fotografen schon bei Auftragserteilung vereinbaren, dass ihm an den noch zu schaffenden Lichtbildwerken die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen sollen. Dann liegt eine Kombination aus einem Werkvertrag (Fotoauftrag) und einem Lizenzvertrag zur Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten vor. Das ändert aber nichts daran, dass der Fotograf Urheber seiner Fotos bleibt. Wenn der Fotograf ausschließliche (Latein: exklusive) Nutzungsrechte an einem Foto seinem Kunden eingeräumt hat, dass ist die praktische Bedeutung der Position als Urheber für die Dauer der ausschließlichen Rechtseinräumung gering. Der Urheber hat dann noch die Möglichkeit, sich gegen die Verletzung seiner elementaren Urheberpersönlichkeitsrechte, z.B. durch Entstellung seines Werkes, zu wehren.

Nutzungsrechte des Arbeitgebers

Bei angestellten Fotografen stehen dem Arbeitgeber an den in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten entstandenen Fotos die Nutzungsrechte zu, er ist aber nicht Urheber. Anders ist dies in den USA (works made für hire).

Analoge und digitale Fotos

Ob ein Foto klassisch auf chemischem Film fotografiert wurde oder auf einem digitalen Sensor ist unerheblich. Das Urheberrechtsgesetz stellt nicht auf eine bestimmte Aufnahmetechnik ab. Es spricht vielmehr nur von „Lichtbildwerk“, also einem Werk das mit der Strahlungsenergie des sichtbaren Spektrums des Lichts geschaffen wurde. Geschützt sind ebenfalls Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen wurde. Der Ausdruck „ähnlich wie“ rührt daher, dass sich in der Zeit der Entstehung des Rechtsschutzes für Fotografie die Begrifflichkeiten noch an die sich wandelnden Aufnahmetechniken angepasst haben (1839: Dagerreotypie; 1841: Kalotypie, 1854: Heliographie, 1850: Photographie). Abbildungen, die mittels anderer strahlender Energie (z.B. Röntgen) geschaffen werden, fallen unter den Ausdruck „ähnlich wie“. Analoge und digitalen Fotos jedoch sind beide gleichermaßen urheberrechtlich geschützt; übrigens auch unabhängig davon mit welcher Kamera, welcher Art von Sensor oder ob mit einem Smartphone aufgenommen.

 

Rechtanwalt David Seiler, Cottbus, den 05.02.16 – berät bundesweit zu Fragen rund um das Fotorecht, Urheberrecht und Recht am eigenen Bild.

www.fotorecht.de