Wer im Tourismusbereich tätig ist, möchte gerade in der Hauptreisezeit in den Sommermonaten in der Gastronomie durch Außenbestuhlung ein attraktives Angebot schaffen und zusätzliche Einnahmen erzielen. Hier kann es leicht zu Konflikten mit den Rechten am öffentlichen Verkehrsraum (Straße = Fahrbahn, Parkplätze + Gehweg) kommen. In vielen Städten der Republik herrscht ein Mangel an Parkplätzen. In der Stadt Landau in der Pfalz beantragte ein Restaurantbetreiber eine Sondernutzungserlaubnis. Wer öffentlichen Raum, wie Parkplätze oder Gehwege anders als für den eigentlichen Zweck nutzen will, muss hierzu eine Sondernutzungserlaubnis bei der zuständige Behörde beantragen. Der Gastronom wollte in den Monaten Mai bis September zwei Parkplätze in der Innenstadt nutzen, um dort eine Sommerterrasse zu eröffnen. Die Stadt lehnte den Antrag ab, weil bei Eröffnung der Sommerterrasse zwei öffentliche Parkplätze wegfallen. In der Stadt herrsche ein Mangel an Parkplätzen. Der Restaurantbetreiber klagte. Es gäbe in der Innenstadt fußläufig ausreichend Parkraum. Die Stadt hatte außerdem anderen Gaststättenbetreibern am Rathausplatz sowie in einer Straße in unmittelbarer Nähe zu seinem Restaurant eine derartige Sondernutzung erlaubt.

Das Verwaltungsgericht Neustadt gab der beklagten Stadt Recht. Die Stadt habe eine  Entscheidung getroffen, die auch in den Bereichen, in denen ihr ein Beurteilungsspielraum zusteht, keine Fehler gemacht hat („ermessensfehlerfrei„).

Die beantragte Sondernutzung steht im Widerspruch zu der Parkplatzsituation in der Umgebung des Restaurants. Die Lage der Gaststätten, deren Betreiber, eine solche Sondernutzungserlaubnis erteilt wurde, sind mit der Situation des Klägers nicht vergleichbar. Die Konkurrenten in derselben Straße wie der Kläger hätten ihre Genehmigung erhalten, als noch nicht absehbar war, dass der Kläger als neu hinzukommender Restaurantbetreiber ebenfalls eine Sommerterrasse eröffnen möchte.

Am Rathaus befindet sich der Außenbereich des Konkurrenten in der Fußgängerzone und nicht auf öffentlichen Parkplätzen.

Lesen Sie hier die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Neustadt Nr. 40/15 vom 02.10.2015.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 11. September 2015 – 4 K 179/15.NW

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