Das OLG Oldenburg teilt in einer Pressemitteilung heute am 19.10.2015 mit, dass es einen Mann, der von seiner Schwägerin Fake-Porno-Fotomontagen hergestellt und diese im Internet veröffentlicht hat, zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000,- wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verurteilt hat.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 11. August 2015 zu 13 U 25/15, Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, Urteil vom 02. März 2015 zu 5 O 3400/13

Zu dem Urteil kam es dadurch, dass die Klägerin darauf aufmerksam gemacht wurde, dass pornografische Darstellungen ihrer Person auf verschiedenen Websites im Internet veröffentlicht seien. Es handelte sich jedoch um Fotomontagen von Porträtaufnahmen von ihr mit Pornofotos anderer Frauen. Teilweise waren sogar ihr Name und ihre Heimatregion genannt. Nachdem die Frau Strafanzeige gegen ihren Schwager erstattet hatte, kam es zur Hausdurchsuchung, bei der Computer und Festplatten aus seinem Arbeitszimmer beschlagnahmt wurden, auf denen sich die manipulierten Bilddateien befanden. Gleichwohl bestritt der Mann die Tat – die Gerichte glaubten ihm jedoch nicht.

Nachdem die strafrechtlichen Ermittlungen ihren Verdacht gegen ihren Schwager bestätigt hatten, klagte die Frau nun gegen ihn auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 25.000 Euro. Das LG Oldenburg verurteilte den Mann wegen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung zu einem Schmerzensgeld von 22.000,- Euro. Auch das OLG hielt den Mann für den Täter, setzte das Schmerzensgeld jedoch auf 15.000 Euro herab. Grund dafür war, dass höhe Schmerzensgelder bisher erst dann zugesprochen wurden, wenn die betroffene Person auch konkret unter den pornografischen Internetveröffentlichungen gelitten hat, etwas weil es zu eindeutigen Telefonanrufen oder Besuchen bei ihr zuhause gekommen ist. Dies war glücklicherweise nicht der Fall.

Meines Erachtens ist neben dem allgemeine Persönlichkeitsrecht auch noch dessen konkrete Form, das Recht am eigenen Bild (Bildnisrecht) verletzt, da es auch keine Berechtigung für den Schwager gab, Fotos ihres Kopfes im Internet zu veröffentlichen. Ob alleine durch die Porträtveröffentlichung ein Schmerzensgeldanspruch gegeben gewesen wäre, ist fraglich. Daher stützt das OLG eine Entscheidung ausschließlich auf das allgemeine Persönlichkeitsrechts, welches durch die pornografische Fotomontage verletzt wurde. Die Anspruchsgrundlage für das Schmerzensgeld ist § 823 BGB (Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung – widerrechtliche Verletzung eines sonstigen Rechts – des allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG – Grundgesetz).

Das LG Oldenburg als Vorinstanz führt dazu aus:

„Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht dem Opfer einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zu, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BGH NJW 1995, 861, 864; NJW-RR 1988, 733).“

Die Art der Fotomontagen waren so, dass die Klägerin die Bilder erniedrigend, abstoßend und zutiefst verletzend empfand, gerade auch wegen der dargestellten Sexualpraktiken. Zudem waren die Bildmanipulationen derart, dass nicht auf Anhieb erkennbar war, dass es sich um Manipulationen handelt, so dass der Eindruck entstand, die Klägerin habe tatsächlich an derartigen Aufnahmen mitgewirkt. Es wurden mindestens 11 Aufnahmen auf verschiedenen Webseiten gefunden. Die Möglichkeit, die Aufnahmen wieder vollständig aus dem Internet zu löschen, ist sehr gering. Da teils ihr Vorname, in einem Fall sogar ihr vollständiger Name sowie die Herkunftsangabe „aus dem Emsland“ veröffentlicht wurde, ist nicht auszuschließen, dass zum Beispiel bei Recherchen im Rahmen einer Bewerbung ein potentieller Arbeitgeber auf diese Bilder stößt und ihr dadurch auch künftig noch Nachteile entstehen. Zudem hat sich der Täter nicht reuig gezeigt, sondern die Tat entgegen aller Beweise und Zeugenaussagen in Abrede gestellt, kein Bedauern gezeigt und eine langwierige Beweisaufnahme im persönlichen Umfeld der Klägerin verursacht.

All diese Umstände sowie die als Vergleich herangezogene bisherige Rechtsprechung zur Schmerzensgeldzahlungen bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Rechts am eigenen Bild haben das LG Oldenburg dazu bewogen, ein Schmerzensgeldbetrag i.H.v. 22.000,- Euro auszuurteilen. Das OLG Oldenburg hat die Beweiswürdigung des LG bestätigt und lediglich den Schmerzensgeldbetrag auf 15.000,- Euro heruntergesetzt.

M.E. ist das Schmerzensgeld im Vergleich zu einigen anderen Fällen, in denen es um „normale“ Nacktfotos ging, eher niedrig. – siehe hierzu die „Hitliste der Schmerzen“.

Es hätte sich durchaus das volle eingeklagte Schmerzensgeld in diesem recht krassen Fall rechtfertigen lassen, zumal Geld die Schmach und die teils irreversible künftige Beeinträchtigung nicht wettzumachen vermag. Ärgerlich an dem teilweisen Unterliegen ist, dass die Klägerin auch noch auf einem Teil der Prozesskosten sitzen bleibt. Darin zeigt sich zugleich ein grundsätzliches Problem in derartigen Fällen: es gibt keinen objektiven Wert der Schmerzen. Daraus resultiert immer das Risiko, dass man mit einer vom Gericht als zu hoch empfundenen Forderung vor Gericht geht und diese Prozess(kosten)Risiko trägt nun mal der Kläger. Um so wichtiger ist es, in einem Prozess Fälle zu Nacktfotos anzuführen, in denen sogar deutlich höhere Schadensersatzbeträge ausgeurteilt wurden als im konkreten Fall bei den gefakten Pornofotos.

Bei Fragen zum Fotorecht, inklusive zum Recht am eigenen Bild berät Sie Rechtsanwalt David Seiler in Cottbus, Berlin Leipzig, Dresden und bundesweit gerne.