Neue Publikation: Rechteklärung zur Nutzung von Fotografien von RA David Seiler

erschienen in der Fotofachzeitschrift PICTORIAL 2/2015, S. 28 – 30

Nachstehend finden Sie einige Auszüge aus dem Artikel. Mandanten können auf Anfrage gerne den vollständigen Artikel als pdf-Datei per E-Mail anfordern.

Warum ist die Rechteklärung wichtig? Haftung!

Um eine Fotografie verwenden zu dürfen (sei es eine Vervielfältigung, eine Veröffentlichung oder eine sonstige Nutzungsart), bedarf es einer Klärung der Rechte an der jeweiligen Fotografie. Professionelle Nutzer, sei es eine Werbeagentur, ein Verlag, ein werbendes Unternehmen, eine Redaktion oder andere, müssen dabei – so formuliert es die Rechtsprechung – die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ beachten.

Welche Rechte sind zu klären?

An einem Foto können grob besprochen zwei Rechtekategorien bestehen:

  1. einerseits das Recht des Fotografen – das Fotourheberrecht und
  2. andererseits das Recht am Motiv.

Das Recht am Motiv einer Fotografie kann stark variieren.

Je nach Motiv können

  1. Urheberrechte,
  2. Bildnisrechte (Recht am eigenen Bild),
  3. Namens- und Markenrechte,
  4. Eigentumsrechte,
  5. Datenschutzrecht etc.

betroffen sein. Bei manchen Motiven ist aber auch kein Recht eines Dritten (= eines anderen als dem Fotografen) betroffen, z.B. bei vielen Landschaftsaufnahmen. Bei anderen Motiven wiederum bestehen zahlreiche verschiedene Rechte Dritter.

Beispiel zu klärender Rechte

Von der Vielzahl zu klärender Rechte können hier nur einige Beispiele aufgeführt werden. Nicht in bei jedem Bild sind alle Rechte zu klären. Es hängt einerseits vom Motiv ab, andererseits aber auch von der beabsichtigten Nutzung.

Urheberrecht

Urheber und Urhebervermerk

Das was immer und zuerst bei einem Foto zu klären ist, ist wer dessen Urheber ist. Denn danach bestimmt sich die Schutzdauer – was allerdings nur bei alten Fotos verstorbener Fotografen praktisch relevant wird – und der Anspruch auf Namensnennung bzw. Urhebervermerk. Nach § 13 UrhG (Urheberrechtsgesetz) besteht ein Anspruch des Urhebers namentlich an seinem Werk genannt zu werden.

Rechtsinhaber und Nutzungsrechte

Das Urheberrecht ist grundsätzlich nicht übertragbar, nur im Falle von Testament oder Erbschaft, § 29 Abs. 1 UrhG. Ansonsten kann ein Urheber nur Nutzungsrechte einräumen, § 29 Abs. 2 UrhG, also Lizenzverträge abschließen, § 31 UrhG.

 

Bearbeitungsrecht

Wenn man ein Bild nutzen möchte, darf man es nicht verändern, also weder das Motiv durch Retuschen oder Composing verändern oder auch „nur“ beschneiden. Schon allein der Beschnitt eines Fotos kann die gewählte Bildkomposition, z.B. den Goldenen Schnitt, verändern…

 

Zitatrecht

Der Gesetzgeber erlaubt im Rahmen der Meinungsfreiheit auch den Diskurs über urheberrechtlich geschützte Werke. Oft ist es leichter sich über etwas auseinander zu setzen, wenn man es auch zeigt. Im Urheberrecht spricht man von einem Zitat. …

 

Vorsicht bei Fotos oder Gemälden im Foto

Wenn andere urheberrechtlich geschützte Werke, z.B. Gemälde, fotografiert wurden, sind bei der Verwertung des Fotos nicht nur die Rechte des Fotografen zu beachten, sondern auch die des Malers. …

 

Rechte am eigenen Bild

Wenn Personen auf einem Foto zu erkennen sind, spricht man von einem Bildnis. Das Recht am eigenen Bild ist ein Unterfall des durch das Grundgesetz garantieren allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dieses Recht gilt es abzuwägen mit dem Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit. …

 

Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte

Unter dieser Ausnahmebestimmung würden Promi-Fotos veröffentlicht. Nach alter Auffassung wurde zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte unterschieden. …

 

Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen

Auch diese Ausnahmebestimmung wird eng ausgelegt ….

 

Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben

Diese Ausnahmebestimmung bedeutet nicht, dass man alle Personen, die an einer Veranstaltung teilgenommen haben, fotografieren, bzw. sogar porträtieren darf. Vielmehr muss das Hauptmotiv die Gesamtheit der Versammlung etc. sein. …

 

Persönlichkeits- und Datenschutzrecht

Das Persönlichkeitsrecht kann nicht nur durch Fotos, die eine erkennbare Person selbst zeigen, verletzt werden, sondern auch über nähere Angaben zu der Person im Zusammenhang mit dem Foto. So wurde einem Promi ein Unterlassungsanspruch gegen die Berichterstattung über den Umbau seines Wohnhauses zugesprochen, bei ein Foto des Hauses gezeigt, der Stadtteil angegeben und über die Vermögensverhältnisses spekuliert worden war, KG Berlin 6.2.2012, Az. 10 U 50/11. …

 

Lizenzhöhe

Grundsätzlich ist die Lizenzhöhe frei verhandelbar. Es bietet sich jedoch an, zur Orientierung marktübliche Honorarübersichten oder Empfehlungen heranzuziehen. Eine gute Quelle hierfür ist die sogenannte MFM-Honorarübersicht, die auch von Gerichten bei der Bemessung der Schadensersatzhöhe herangezogen wird. …

 

Rechteklärung in drei Schritten

  1. Es ist also im ersten Schritt eine dokumentarische, archivarische oder auch detektivische Arbeit erforderlich: wer hat das Foto wann und wo gemacht und ggf. an wen mit welchem Rechteumfang weiterlizenziert. Wer und oder was ist auf dem Foto zu sehen und wer ist Rechteinhaber am Motiv.
  2. Sodann müssen diese Rechercheergebnisse juristisch eingewertet werden.
  3. Im dritten Schritt sind – wenn rechtlich überhaupt noch erforderlich – die notwendigen Rechte einzuholen, also die Lizenzverträge mit dem benötigten Rechteumfang – mehr als benötigt kann schnell unnötig teuer werden – zu einem vertretbaren Lizenzpreis abzuschließen.

 

Bei Fragen zur Rechteklärung zur Nutzung von Fotografien, Urheberrecht, Fotorecht, Recht am eigenen Bild hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt David Seiler gerne weiter.