Urteil zu Datenschutzrecht und Persönlichkeitsrecht bei einer Internetdatenbank mit Grabstein-Fotos

Dass sich Fotorecht nicht nur mit Fotourheberrecht und dem Recht am eigenen Bild (Bildnisrecht) beschäftigt, zeigt das hierzu besprechende Urteil. Die Frage, ob und welche Rechte am Motiv eines Fotos bestehen können, ist nicht immer einfach zu beantworten, insbesondere nicht wenn es um Eigentum am Aufnahmegegenstand, Datenschutzrecht und postmortalem allgemeinen Persönlichkeitsrecht geht.

Das Grabsteinfoto im Internet

Ein Verein für Ahnenforschung (Genealogie, siehe z.B. http://grabsteine.genealogy.net – Hinweis: es kann nicht definitiv gesagt werden, ob diese Webseite Gegenstand des Urteil was; der Link dient nur zur Veranschaulichung des Themas) betreibt eine Internetdatenbank, in der Fotos von Grabsteinen abgebildet sind. Neben den Fotos sind jeweils die Ortsangabe des Friedhofs, die Namen, Geburts- und Sterbejahr angegeben. Bei einer Google-Recherche nach dem Namen ihrer 1968 und 1997 verstorbenen Eltern stieß die Tochter an erster Stelle auf das Grabsteinfoto ihre Eltern. Sie verlangte von dem Verein die Löschung des Fotos (Unterlassung) und lies den Webseitenbetreiber abmahnen. Da die Abmahnung erfolglos blieb, klagte sie vor dem AG Mettmann auf Unterlassung, Urteil v. 16.06.2015, Az. 25 C 384/15.

Welche Rechte sind betroffen?

Auf dem Grabsteinfoto sind lediglich die Namen, Geburts- und Todesdaten zu sehen. Man kann an das bürgerliche Namensrecht, § 12 BGB, Datenschutzrecht und postmortales (nach dem Tod) allgemeines Persönlichkeitsrecht denken.

Postmortales Persönlichkeitsrecht

Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Bundesgerichtshof 2006 Recht gegeben, als die Tochter von Marlene Dietrich gegen eine Kopiergerätehersteller nicht nur auf Unterlassung, sondern auch auf Schadensersatz wegen der werblichen Nutzung eines Fotos von Marlene Dietrich geklagt hatte (Der blaue Engel, Beschluss v. 22.08.2006, Az. 1 BvR 1168/04). Das postmortale Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt ideelle und materielle Interessen und ist vererblich. Bei den Grabsteinfotos lag aber keine Gewinnerzielung oder Beeinträchtigung von Ehre und Achtungsanspruch der Verstorbenen vor.

Namensrecht, Recht am eigenen Bild und Datenschutzrecht

Das Namensrecht, § 12 BGB (vgl. BGH, Urteil v. 05.10.2006, Az. I ZR 277/03 – kinski-klaus.de), soll wie das Recht am eigenen Bild, § 22 KUG, nach 10 Jahren erlöschen, § 22 Satz 3 KUG. Das Datenschutzrecht (BDSG) erlischt mit dem Tod. Da die Eltern vor mehr als 18 Jahren verstorben waren, konnte aus diesen Rechten kein Unterlassungsanspruch mehr abgeleitet werden.

Fotorecht und Fotos auf fremden Grundstücke

Der BGH hatte einem Grundstückseigentümer ein Recht auf Untersagung des Fotografieren Gebäuden und Gartenanlagen von seinem Grundstück aus zugesprochen (BGH, Preußische Schlösser, Urteil vom 01.03.2013, Az. V ZR 14/12; Urt. v. 17.12.2010, Az. V ZR 45/10), zugleich aber betont, dass es kein Recht am Foto der eigenen Sachen gibt. Da die Klägerin nicht Eigentümerin des Grundstücks, von dem aus der Grabstein fotografiert wurde, ist und ihr Eigentum am Grabstein nicht durch das Fotografieren beeinträchtigt wurde, lehnte das Gericht Ansprüche wegen Eigentumsverletzung ab. Ebenso wenig konnte eine Bäuerin Schadensersatz für das Fotografieren ihrer Kuh einklagen (AG Köln entschieden, Az. 111 C 33/10, Urt. v. 22.06.2010).

Die Klägerin musste die Prozesskosten aus dem Streitwert von 4.000 Euro zahlen, zusammen 7.343,32 Euro.

 

RA David Seiler, 29.04.2016

Der Beitrag ist erschienen in der Zeitschrift Photopresse PP06-2016, S. 26

Bei Fragen zum Datenschutzrecht, Fotorecht oder Persönlichkeitsrecht können Sie sich gerne an Rechtsanwalt David Seiler wenden.