Linkhaftung: Schadensersatz bei Links auf urheberrechtswidrige Fotos

Für viel Aufregung hatte die einstweilige Verfügung des LG Hamburg vom 18.11.2016 zur Haftung für Hyperlinks (Linkhaftung) auf rechtswidrige Fotos gesorgt (Aktenzeichen 310 O 402/16), da sie die Verlinkung im Internet bedrohe.

Im konkreten Fall ging es um ein Architekturfoto welches vom Fotografen unter CC Lizenz bei Wikimedia online gestellt wurde. Bei einer CC Lizenz (creative commens) handelt es sich um kostenfreie Lizenz an Jedermann in unterschiedlichen Ausgestaltungen, die an bestimmte Bedingungen, z.B. dass das Foto unverändert bleibt und eine Namensnennung erfolgt, geknüpft sein kann. Das Architekturfoto wurde so bearbeitet, dass einige Ufos eingefügt wurde. Die konkrete Nutzung erfolgte dann ohne Urheberangabe, § 13 UrhG, und ohne Kenntlichmachung, dass es sich um eine Umgestaltung, § 23 UrhG, handelte – damit wurden die CC-Lizenzbedingungen verletzt.

EuGH zur Linkhaftung bei Verletzung von Urheberrechten an Fotos

Die Entscheidung: Das LG Hamburg bezog sich in seiner Entscheidung auf ein Urteil des europäischen Gerichtshofes (EuGH-Urteil vom 08.09.2016, Az. C-160/15 – Playboy-Verlag Sanoma ./. Internetportal GS Media BV). Dieser hatte entscheiden, war das Werk legal im Netz, führt auch der Link nicht zu einer Urheberrechtsverletzung, da der Rechteinhaber an alle Internetnutzer als Publikum gedacht hat. Wusste der Betreffende, dass er auf ein unbefugt im Internet veröffentlichtes Werk verlinkt – etwas weil er vom Urheber darauf hingewiesen wurde – ist der Link eine (unrechtmäßige) öffentliche Zugänglichmachung. Gleiches gilt, wenn beschränkende Maßnahmen (z.B. Passwort, Verschlüsselung) umgangen werden. Erfolgt schließlich der Hyperlink in Gewinnerzielungsabsicht, ist eine Nachprüfung erforderlich und zwar durch Nachfragen beim Betreiber der verlinkten Webseite. Andernfalls haftet der Linksstehende dafür, dass er sich beim Linksetzen nicht um die Rechtmäßigkeit des verlinkten Werkes gekümmert hat. Im Ausgangsfall hatte ein Webportalbetreiber auf illegal gehostete Playboy-Fotos verlinkt, nach Abmahnung den Link nicht entfernt und als die Bilder gelöscht wurden zweimal in neuen Beiträgen auf die neuen Links aufmerksam gemacht.

Der EuGH bezweckt mit seiner Rechtsprechung ein erhöhter Schutz der Urheber: der Urheber kann nicht nur gegen denjenigen, der rechtswidrig ein Werk auf einer Internetseite veröffentlich, vorgehen, sondern auch gegen diejenigen, die in Gewinnerzielungsabsicht (etwa weil sie auf der Webseite etwas verkaufen – Webshop) auf das rechtswidrig online gestellte Werk verlinken. Wenn der Rechtsinhaber die Webseitenbetreiber auf die Rechtswidrigkeit des Links aufmerksam machen und dieser sich weigern, diesen Link zu entfernen, soll der Urheber auch gegen den Linksetzenden unmittelbar vorgehen können.

LG Hamburg zur Linkhaftung im Fotourheberrecht

Das LG Hamburg hat die EuGH-Grundsätze bzgl. Gewinnerzielungsabsicht konkretisiert: es muss nicht mit dem Link selbst Gewinn erzielt werden. Es genügt, wenn mit der Webseite insgesamt, etwa durch ein entgeltliches Warenangebot (Webshop), Gewinnerzielungsabsicht besteht. Dies war bei dem Beklagten der Fall. Er hat sich aber nicht über die Rechtmäßigkeit des von ihm verlinkten Bildes gekümmert. Durch den Link hat er das bearbeitete Foto rechtswidrige einem weiteren Publikum zugänglich gemacht und haftet daher auf Unterlassung und muss die Anwalts- und Gerichtskosten zahlen.

Linkhaftung und die Prozesskosten

Das Gericht hat den Referenzwert (Streitwert – siehe Link zum Prozesskostenrechner + Erklärvideo), auf dessen Grundlage die Anwalts- und Gerichtskosten ermittelt werden, auf 6.000,- Euro gesetzt. Das ergibt Abmahnkosten von über 570,- Euro und wenn man nicht darauf reagiert oder die Abgabe der forderten Unterlassungserklärung zu unrecht ablehnt und vor Gericht verliert, dann kommen noch die Prozesskosten von fast 2.400,- Euro hinzu.

Linkhaftung, Fazit, Kritik und Ausblick

Die Entscheidung des LG Hamburg, und mehr noch die des EuGH, geben Fotografen und anderen Rechteinhabern in ähnlich gelagerten Fällen ein Instrument an die Hand nicht nur gegen diejenigen, die ihre Werke illegal ins Netz stellen, vorzugehen, sondern auch gegen diejenigen, die in Gewinnerzielungsabsicht darauf verlinken und so das Werk öffentlich einem breiteren Publikum zugänglich machen.

Die EuGH-Rechtsprechung mag aus dem konkreten Fall einer bewußten Verlinkung auf Raubkopien heraus verständlich sein, ist aber nicht ganz zu unrecht in der Ausweitung auf unwissentliche Verlinkung von kommerziellen Webseiten aus auf Webseiten, in denen urheberrechtswidrige Fotos enthalten sind, überzogen. Dies gilt insbesondere wegen der daraus abgeleiteten Sorgfaltspflicht des Linksetzenden sich zuvor beim Betreiber der verlinkten Seite nach der Rechtmäßigkeit des Contents der Webseite zu erkundigen. Wie sehr diese Forderung an der Praxis vorbei geht hat der Heise-Verlag in geradezu kabarettistischer Weise vorgeführt, indem er vom LG Hamburg – vergeblich – eine entsprechende Bestätigung eingefordert hat. Der Webseitenbetreiber, der auf derartige Anfragen überhaupt reagiert und dann auch noch bejaht setzt sich selbst der Gefahr eines Schadensersatzanspruches aus, wenn die Frage doch nicht vollständig zutreffend beantwortet wurde, z.B. ein Foto, bei dem nur die Druckrechte angekauft wurden, auf der Homepage eingestellt wurde. Welcher Linksatzende kann den Aufwand bei einer Vielzahl von Links betreiben – soll er bis zur Antwort warten? Wie lange soll er auf die Antwort warten? Muss sich die Anfrage auf eine bestimmte Webpage beziehen oder auf die gesamte Website? Oder lässt er gleich das Verlinken sein? Soll ich als Webseitenbetreiber auf solche Anfragen antworten um Backlinks zu bekommen damit das Ranking zu erhöhen oder wegen eigener zusätzlicher Haftungsrisiken nicht antworten? Welche Auswirkung hat diese Rechtsunsicherheit auf beiden Seiten auf die Funktionsfähigkeit des Internets, welches gerade vom Verlinken lebt und damit auch Teil der Meinungsfreiheit geworden ist? Man darf gespannt sein, ob es der Rechtsprechung gelingt, einer ausufernden Linkhaftung mit überzogenen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Linksetzenden in vernünftiger Weise zu konturieren. Daraus erwächst aber auch eine Rechtsunsicherheit für denjenigen, der sich auf die hier besprochene Entscheidung des LG Hamburg beruft und entsprechende Ansprüche geltend macht. Wenn er auf jemanden trifft, der sich gegen die Linkhaftung wehrt, muss er die Prozessrisiken abwägen.

Rechtsanwalt David Seiler

Der Beitrag ist leicht gekürzt erschienen in Photopresse 02-2017, S. 18

weiterführende Informationen: Allgemein zur Linkhaftung:

bisher galt schon § 7 TMG für eigene Inhalte und solche, die ich mir zueigen mache, hafte ich auch. Für fremde Inhalte hafte ich nicht. Und in Abs. 2 steht:

„(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.“

  1. EuGH-Urteil vom 08.09.2016, Az. C-160/15 (Playboy-Verlag Sanoma ./. Internetportal GS Media BV) – Haftung bei Links auf urheberrechtswidrig online gestellte Fotos
  2. EuGH-Urteil vom 13.02.2014, Az. C-466/12 (Svensson. u. a.)
  3. BGH vom 17.07.2003, Az. I ZR 259/00 Paperboy“-Urteil – zur Zulässigkeit von Hyperlinks
  4. BVerfG-Beschluss vom 15.12.2011, Az. 1 BvR 1248/11 u. a. zur Rolle der Pressefreiheit beim Linksetzen