Geiz ist geil? Achtung Abmahngefahr und Haftungsfallen bei kostenlosen Bilddatenbanken!

Dass es teuer werden kann, wenn man die Google-Bildersuche zur einfachen, schnellen und dazu noch kostenlosen Bildbeschaffung außerhalb des privaten Bereichs nutzt, dürfte sich hoffentlich herumgesprochen haben. Wer auf diese Weise Fotos aus dem Internet „klaut“ und sie z.B. auf der eigenen Webseite und in Druckpublikationen rechtswidrig nutzt, kann sich schnell eine teure Abmahnung einfangen. Typische Beispiele sind zufälligerweise gut verschlagwortete und schön freigestellte Food-Stockphotos, die in eigenen Kochrezepten online übernommen werden, aber auch jegliche Art von Produktfotos für ebay-Autionen.

Tolle Bilder zum Nulltarif – Gratisbilder verhindern Probleme

Solche Schlagzeilen kann man zum Thema Bildbeschaffung im Internet finden. Für eine Verwendung, mit der ein Bildnutzer selbst kein oder nicht viel Geld verdient, z.B. in einer Blog-Seite oder ebay-Auktion, will er folglich selbst nicht viel Geld für Fotos ausgeben. Sind für den, der nicht selbst fotografieren kann dann Datenbanken mit Gratisbilder, kostenlose Bilddatenbanken, Public Domain Bilder, die in zahlreichen Online-Datenbanken und Communitys angeboten werden, eine Lösung zur Vermeidung von Abmahnungen?

Abmahngefahr und Haftungsrisiken zum Nulltarif

Im schlimmsten Fall „kauft“ man sich mit den Gratisbilder von Bilddatenbanken aber gleichwohl eine Abmahngefahr und Haftungsrisiken ein. Dies hat mehrere theoretisch mögliche Gründe:

„Der geschenkte Gaul“

Das Gratisangebot der Bilddatenbanken ist an Bedingungen geknüpft: Die Bildnutzer lesen und/oder verstehen und/oder beachten die allgemeinen Geschäftsbedingungen, Nutzungsbedingungen bzw. Lizenzbedingungen der Bildanbieter nicht (genau genug). Das birgt die Gefahr, vom Bildanbieter oder Fotografen per Abmahnung oder gar Klage auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, so wie dies in der Vergangenheit schon vorkam. Z.B. wird ein Back-Link oder ein Urhebervermerk verlangt oder der Verwendungszweck ist eingeschränkt.

Identitätsfeststellung bei Bilddatenbanken

Der Bildanbieter kann die Identität der Bildlieferanten nicht zuverlässig feststellen, da der Kontakt ausschließlich über die Webseiten stattfindet. Daher kann nicht sichergestellt werden, dass der tatsächliche Urheber und Rechteinhaber den Online-Lizenzvertrag bei Upload schließt und damit die erforderlichen Rechte einräumt. Folglich bestehen Probleme, die richtige Person für etwaige Haftungsansprüche zu greifen.

Der Bildnutzer kann nicht bei allen Bildplattformen feststellen, wer genau sein Lizenzgeber ist, wo und in welchem Land dieser seinen Sitz hat und wie wirtschaftlich solvent er in einem Haftungsfall ist. Man muss sich schließlich fragen, wie das Geschäftsmodell funktioniert. Auch der Betrieb einer Webseite kostet Geld und woher soll das Geld für eine etwaige Haftung kommen, wenn die Bilder gratis sind.

Mängel bei der Lizenzierung

Die Bildlieferanten sind

a) nicht die Urheber oder

b) lesen und/oder verstehen und/oder beachten die allgemeinen Geschäftsbedingungen, Nutzungsbedingungen bzw. Lizenzbedingungen der Bildanbieter nicht.

Z.B. kann jemand Fotos mit Personen hochladen ohne ein ausreichendes Model-Release für den weiten Nutzungszweck zu haben und versteht den Ausdruck „frei von Rechten Dritter“ nicht. Oder jemand ist selbst nur Lizenznehmer und läd unberechtigt Fotos hoch.

Kein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten

Nutzungsrechte an Fotos werden nach dem Urheberrechtsgesetz eingeräumt. Im Urheberrecht gibt es keinen gutgläubigen Erwerb (siehe u.a. BGH, I ZR 153/06, 26.03.2009, dort Rn 13, 19). Das bedeutet, dass selbst derjenige, der keine Bilder über eine Suchmaschine im Internet klauen, sondern sie rechtmäßig über eine wenn auch kostenlose Bildplattform lizenzieren wollte sich nicht mit dem Argument, im besten Glauben an die Rechtmäßigkeit seines Handelns agiert zu haben, verteidigen kann, wenn er dennoch durch die Fotonutzung Rechte verletzt hat. Hierzu gibt es zahlreiche mögliche Fallkonstellationen. Einerseits kann das Foto selbst auf der Ebene des Urheberrechts nicht ordnungsgemäß lizenziert sein, z.B. weil ein Dritter das Bild unrechtmäßig hochgeladen hat. Der Dritte kann z.B. ein Hotel sein, welches sich Werbefotos hat anfertigen lassen und diese nun, vielleicht sogar selbst im guten Glauben, zur weiteren Verbreitung in die Bilddatenbank hochläd, ohne jedoch für diese Art der Weiterlizenzierung die erforderlichen Rechte eingekauft zu haben. Andererseits können sich unzählige Probleme aus Rechten Dritter am Motiv ergeben. Die Hauptfallgruppen sind dabei das Recht am eigenen Bild, das Urheber- und Markenrecht, aber auch das Eigentumsrecht.

Nur Urheberrecht am Foto, keine (ausreichenden) Rechte am Motiv

Gerade bei den kostenlosen Bildanboten ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass nur die urheberrechtlichen Nutzungsrechte am Foto selbst, die die Bildplattform vermeintlich vom Fotografen erhalten hat, dem Bildnutzer (Lizenznehmer) eingeräumt werden. Rechte am Motiv werden entweder nicht eingeräumt oder nur für bestimmte Anwendungsbereiche, z.B. redaktionell ja, kommerzielle nein, ohne dass die Begriffe klar definiert und voneinander abgegrenzt sind.

Haftung in der Rechtekette bei Bilddatenbanken

Es gibt bei der Nutzung von Fotos eine Kette von Rechten zwischen den verschiedenen Beteiligten:

Inhaber der Rechte am Motiv (z.B. Model) ∞ Urheber (Fotograf)  ∞ Rechtsvermittler (Bildagentur, Bildplattform)  ∞ Bildnutzer (Lizenznehmer / Endkunde)

Nutzt nun jemand ein Bild und liegt in der Rechtekette eine Störung vor, z.B. kein ausreichendes Model-Release und ein unberechtigter Upload, kann die abgebildete Person oder der Fotograf den Nutzer auf Auskunft, Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen. Der Fotograf kann aber auch denjenigen, der sein Foto rechtwidrig bei der Bildplattform hochgeladen hat und die Bildplattform selbst auf Auskunft, § 101 UrhG,  Unterlassung und Schadensersatz, § 97 UrhG, in Anspruch nehmen. Der jeweils Inanspruchgenommene kann sich an seinen jeweiligen Vertragspartner wenden und von diesem die Erstattung seiner Aufwendungen, also Anwaltskosten und Schadensersatzzahlungen verlangen. Wird der Bildnutzer in Anspruch genommen, kann dieser sich an die Bildplattform wenden und dort Rückgriff (Regress) nehmen – man nennt das auch „Freistellung“. Die Bildplattform kann sich dann an denjenigen, der das Bild ohne ausreichende Rechte hochgeladen hat, halten.

Greifbarkeit des Haftenden

Das große praktische Problem bei der Haftung und dem Rückgriff in der Rechtekette ist einerseits den Anspruchsgegner zu identifizieren (Wer?) und zu lokalisieren (Wo? Deutschland, Ausland?) und andererseits dann auch rechtlich und vor allem wirtschaftlich erfolgreich in Anspruch zu nehmen. Wenn derjenige, der Rechte verletzt hat oder zum Schadensersatz verpflichtet ist, nicht auffindbar ist, in einem Land sitzt, in dem die Rechtsverfolgung sehr teuer oder die Rechtsstaatlichkeit zweifelhaft ist oder schlicht kein Geld hat, nutzen die schönsten Ansprüche nichts.

Vergleich Bilddatenbanken zu traditionellen Bildagenturen

Die Justizia wird oft mit einer Augenbinde dargestellt. Das bedeutet, dass vor dem Gesetz jeder gleich ist und ohne Ansehen der Person entschieden werden soll. Das bedeutet für unser Thema wiederum, dass die dargestellten Gefahren und Haftungsrisiken grundsätzlich in gleicher Weise bei den traditionellen Bildagenturen gegeben sind. Auch hier gibt es nicht nur wirtschaftlich starke und erfolgreiche Agenturen. Auch hier gilt, dass die Bildnutzer natürlich die AGB/Nutzungs-/Lizenzbedingungen lesen, verstehen und beachten müssen und dass es Fehler in der Rechtekette geben kann. Allerdings ist die Gefahr m.E. sehr viel geringer als bei den kostenlosen Bildplattformen, da ein etabliertes Geschäftsmodell und Geschäftsprozess zum Rechtemanagement (Rights Clearing) bestehen, Verträge mit Bildlieferanten im Regelfall schriftlich geschlossen werden, die Bildlieferanten meist Profils sind, die Rechte Dritter professioneller einschätzen können und Model- und Property-Releases einsetzen, während bei den kostenlosen Bildagenturen vielfach Amateure und Hobbyfotografen Bildlieferanten sind, die in diesen Bereichen im Schnitt weniger firm sein dürften

Abwägung und Risikoeinschätzung bei der Fotonutzung

Letztendlich muss jeder Bildnutzer selbst einschätzen, wie wichtig ihm für seinen Anwendungszweck die Bildqualität, die individuelle Bildsprache und die Exklusivität der Bilder im Verhältnis zum Preis und zum Haftungsrisiko ist und wie hoch er das Haftungsrisiko beim jeweiligen Motiv im jeweiligen Verwendungskontext auch in Abhängigkeit von der Bildquelle und deren Zuverlässigkeit mit Blick auf die Lizenzierung einschätzt. Je kürzer die Rechtekette ist um so geringer sind die theoretischen Risiken. Sprich: am rechtlich sichersten ist die unmittelbare Beauftragung eines Fotografen durch den Bildnutzer, also der unmittelbare Einkauf von Bildrechten.

Argumente für die Preisverhandlung

Kurzgefasst ein paar Argumente, wenn ein Kunden einen Fotografen bei der Preisverhandlung mit kostenlosen Bildplattformen konfrontieren, die neben den bekannten Argumenten wie Qualität, Individualität und Exklusivität stehen:

  1. AGB bzgl. Nutzungsrechte genau lesen; wer mehr mit den Bilder macht als erlaubt, wird schnell abgemahnt und zahlt drauf.
  2. Der Nutzer kann sich nie sicher sein, dass der Plattformbetreiber auch tatsächlich Rechteinhaber geworden ist und ihm die geschuldete Lizenz auch wirksam einräumen kann, weil dieser es sehr schwer haben dürfte, die Identität der Hochlandenden zu überprüfen. Ist also der, der Fotos hochläd tatsächlich der Fotograf/Rechteinhaber oder jemand, der das Foto selbst geklaut hat? Oder hat der Hochladende z.B. nur eine einfache Lizenz (z.B. Hotel für die Eigenwerbung) bekommen und will die Bilder nun weiterverbreiten.
  3. Der Nutzer kann sich nie sicher sein, dass die Fotos frei von Rechten Dritter sind (liegt ein wirksames und inhaltlich ausreichendes Model-Release oder Property-Release vor, etc.), haftet aber selbst dafür nach außen gegenüber dem Dritten ohne sich im Zweifel bei der Plattform Regress holen zu können.

Rechtsanwalt David Seiler berät u.a. zu Fragen des Foto- und Urheberrechts

Der Beitrag ist in leicht gekürzter Form erschienen in PHOTO Presse PP 15-2016, S. 22 – 23