Aufsatz zum Grundsatzurteil des BGH zu Beiwerkes – Möbelkatalogfoto

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Grundsatzurteil (Urteil vom 17.11.2014, Az. I ZR 177/13) zur Frage gefällt, ob man die Zustimmung von Urhebers (Künstlern) anderer Kunstwerke benötigt, die auf einem Foto zu erkennen sind. Es ging um die Frage, ob ein Gemälde, dass in einem Raum mit Büromöbel hängt und auf dem Möbelkatalogfoto des Büroraumes als Dekorationselement zu erkennen ist, ohne Zustimmung des Maler abgebildet werden durfte. Das ist dann der Fall, wenn es sich um ein „Beiwerk„, § 57 UrhG, handelt. Eine Besprechung des Urteils von Rechtsanwalt David Seiler ist als Beitrag in der Zeitschrift Photopresse Ausgabe 15/2015, S. 18. (Leseprobe) erschienen. Der Artikel ist im erweiterten Volltext hier veröffentlich.

Tipp: Rechte vor Veröffentlichung klaren (lassen)!

Wollen Sie Fotos veröffentlichen, auf denen Gemälde oder andere Kunstwerke oder sonstige urheberrechtliche geschützt Werke zu erkennen sind, sollten Sie die Frage klären, ob Sie hierzu der Zustimmung der Urheber bedürfen. Der BGH hat an die gesetzliche Ausnahme vom Erfordernis sich bei „Beiwerkes“ eine Zustimmung vom Urheber geben zu lassen, hohe Hürden aufgestellt. Falls Sie die Veröffentlichung ohne eine erforderliche Zustimmung vornehmen, kann der Urheber Unterlassung-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend machen.

Bei Fragen zum Urheberrecht, Fotorecht und Recht am eigenen Bild berät Sie Rechtsanwalt David Seiler.