In letzter Zeit werden Ansprüche auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für Abmahnungen (Abmahnkosten) in Filesharing-Fällen (Internet-Tauschbörsen) auch noch nach drei und mehr Jahren geltend gemacht. Auch uns liegt ein derartiger Fall vor. Zahlt der Inhaber des Internetanschlusses und angebliche Urheberrechtsverletzer nicht, wird oft ein Mahnbescheid beantrag, um einen durch einen Gerichtsvollzieher vollstreckbaren gerichtlichen Titel zu erlangen. Außerdem kann ein Mahnbescheid die Frist einer Verjährung, die abzulaufen droht, unterbrechen.

Die Gerichte folgen jedoch nicht der Ansicht der Rechteinhaber, dass die Ansprüche auf Erstattung von Anwaltskosten für Abmahnungen aus Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Fällen auch noch nach mehr als drei Jahren  – so lange ist die regelmäßige (normale) Verjährungsfrist – geltend gemacht werden können. Darüber, dass die Amtsgerichte (AG) Koblenz, Hannover und Kassel in diesem Sinne entschieden haben, hatten ich bereits in einen frühere Blog-Beitrag berichtet.

Auch das Amtsgericht München hat nun diese Rechtsprechungslinie bestätigt und entschieden, dass die Ansprüche nach drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem die Urheberrechtsverletzung begangen wurde, verjährt sind. AG München, Urteil vom 17,04.2015, Az. 243 C 19271/14.

Das AG München setzt sich in seiner Urteilsbegründung auch damit auseinander, warum die Ansprüche nach 3 und nicht nach 10 Jahren verjähren, obwohl es einem Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen nach 10 Jahren gibt. Die 10 jährige Verjährungsfrist bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung (wenn man etwas zu unrecht erlangt bzw. erhalten oder sich erspart hat) kommt nur dann in Betracht, wenn sich der angebliche Rechtsverletzer die Zahlung von Lizenzgebühren erspart hat. Solche mögen bei öffentlichen Aufführungen, z.B. von Musikwerken auf einem Weihnachtsmarkt und der damit verbundenen Steigerung der Attraktivität des Weihnachtsmarktes und der Kauflaune, üblich sein (GEMA-Gebühren). Einen entsprechenden Fall hatte der BGH mit Urteil vom 27.10.2011, Az. I ZR 175/10 entschieden (Bochumer Weihnachtsmarkt – GEMA-Gebühren für Straßenfeste – Verjährung nach 10 statt nach 3 Jahren). Filesharing ist mit der öffentlichen Aufführung nicht vergleichbar. Filesharing wird nicht lizenziert und der Rechtsverletzer erspart sich folglich keine Aufwendungen und auch auch nichts „erlangt“, was er herausgeben könnte.

Der Mahnbescheid konnte im konkreten Fall auch nicht die den Ablauf der Verjährung hemmen, da er nicht rechtzeitig zugestellt werden konnte. Das Gericht stellt klar, dass es nicht auf das Datum der Beantragung des Mahnbescheides (20.12.)  ankommt, sondern darauf, wann der Mahnbescheid zugestellt werden könnte (25.03. des Folgejahres). Da der Empfänger zwischenzeitlich umgezogen war, konnte der Mahnbescheid zunächst nicht zugestellt werden. Zunächst musste die neue Anschrift ermittelt und der Vollstreckungstitel entsprechend geändert werden. Damit war dann aber Verjährung eingetreten.

Da etwaige Ansprüche der Klägerin (Musikverlag) verjährt sind, musste das Gericht nicht mehr entscheiden, ob der Beklagte die im zur Last gelegte Urheberrechtsverletzung begangen hat bzw. für sie verantwortlich ist.

Wenn Sie überraschend Post mit einer Forderung aus einem länger zurück liegenden Falle einer tatsächlichen oder angeblichen Urheberrechtsverletzung erhalten, sollten Sie nicht einfach bezahlen, sondern den Anspruch anwaltlich prüfen lassen. Kommen Sie gerne auf uns zu. Rechtsanwalt David Seiler berät bundesweit in Fragen des Urheberrecht.